Gesonderte Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale nach Nr.9003 GKG-KostVerz., §107 Abs.5 OWiG

Das LG Berlin1 und das AG München2 vertreten die Auffassung, die Beträge der Aktenversendungspauschale gehörten zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts nach Vorbem. 7 VV bzw.§25 Abs.1 BRAGO und sollten von den allgemeinen Gebühren abgegolten und nicht gesondert in voller Höhe zu erstatten sein. Im Ergebnis besteht nach diesen Auffassungen kein Anspruch auf gesonderte Erstattung der Auslagen für die Aktenversendungspauschale.

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Soziales Engagement

Herr Rechtsanwalt Rybicki angangiert sich als Mitglied des Rotary Club der Hansestadt Stralsund für soziale Belange. Die Anwaltskanzlei RYBICKI CONSULTING fördert seit Jahren die Jugendmannschaften des vormaligen Vereins FC Pommern Stralsund, die Jugendabteilung des Phoenix Boxsportverein Stralsund sowie der Fußballabteilung des TSV 1860 Stralsund. Rechtsanwalt Rybicki ist weiter Mitglied im Verein der Freunde und Förderer der Stiftung Deutsches Meeresmuseum e.V. sowie des Fördervereins des THW Ortsverbandes Stralsund e.V.